WAHLBEKANNTMACHUNG
der Samtgemeinde Harpstedt und ihrer Mitgliedsgemeinden Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Flecken Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett für die Kommunalwahl am 13. September 2026
Gemäß § 16 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.01.2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 3) fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Samtgemeinde- und Gemeinderatswahlen auf und gebe Folgendes bekannt:
I. Zahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter in den Räten
Gemäß § 46 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) sind während der Kommunalwahlen für den Rat der Samtgemeinde Harpstedt 26 Vertreter, für den Rat des Fleckens Harpstedt 15 Vertreter, für die Räte der Gemeinden Dünsen, Groß Ippener und Kirchseelte jeweils 11 Vertreter und für die Räte der Gemeinden Beckeln, Colnrade, Prinzhöfte und Winkelsett jeweils 9 Vertreter zu wählen.
II. Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche
Die Wahlgebiete der Samtgemeinde Harpstedt und der Mitgliedsgemeinden Beckeln, Colnrade, Dünsen, Groß Ippener, Harpstedt, Kirchseelte, Prinzhöfte und Winkelsett bestehen jeweils aus einem Wahlbereich.
III. Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerberinnen und Bewerbern
Die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach § 21 Abs. 4 NKWG.
Wahlvorschläge dürfen für die Samtgemeinde Harpstedt höchstens 31 Bewerberinnen und Bewerber, für den Flecken Harpstedt höchstens 20 Bewerberinnen und Bewerber, für die Gemeinden Dünsen, Gr. Ippener und Kirchseelte höchstens 16 Bewerberinnen und Bewerber und für die Gemeinden Beckeln, Colnrade, Prinzhöfte und Winkelsett höchstens 14 Bewerberinnen und Bewerber enthalten.
Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber muss aus dem Wahlvorschlag ersichtlich sein.
Nach § 21 Abs. 5 NKWG darf der Wahlvorschlag einer Einzelperson (Einzelwahlvorschlag) nur den Namen einer wählbaren Bewerberin bzw. eines wählbaren Bewerbers enthalten.
IV. Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson unterzeichnet sein.
Entsprechend den Regelungen des § 21 Abs. 9 Nr. 1a und 1b muss jeder Wahlvorschlag für die Wahl zum Rat der Samtgemeinde Harpstedt und für die Wahl zum Rat des Flecken Harpstedt von mindestens 20 Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbereichs persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In den übrigen Mitgliedsgemeinden müssen die Wahlvorschläge von mindestens 10 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (sogenannte Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Eine wahlberechtigte Person darf für jede Wahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die entsprechenden Formblätter für die Sammlung von Unterstützungsunterschriften sind auf Anforderung bei mir kostenfrei erhältlich.
Von dem Erfordernis der Unterstützungsunterschriften sind nach § 21 Abs. 10 Nr. 2 und 3 NKWG die folgenden in den Bekanntmachungen der Niedersächsischen Landeswahlleitung vom 23.07.2025 (Nds. MBL. Nr. 372 vom 30.07.2025) aufgeführten Parteien im Wahlgebiet der Samtgemeinde Harpstedt und im Wahlgebiet der genannten Mitgliedsgemeinden befreit:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Bündnis 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
- Die Linke (Die Linke)
- Dünsener Bürgerliste (DBL)
- Harpstedter Bürgerliste (HBL)
- Unabhängige Wählergemeinschaft Winkelsett (UWGW)
- Unparteiische Wählergemeinschaft Colnrade (UPWC)
- Wählergemeinschaft Beckeln (WGB)
- Wählergemeinschaft Dünsen (WGD)
- Wählergemeinschaft Prinzhöfte (WGP)
V. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens jedoch bis Montag, 20. Juli 2026, 18.00 Uhr, bei mir im Amtshof der Samtgemeinde Harpstedt, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt, einzureichen.
Die Wahlvorschläge müssen nach Inhalt und Form den Vorschriften der §§ 21 ff NKWG und der §§ 32 ff NKWO entsprechen.
Da es sich um eine Ausschlussfrist handelt, wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig einzureichen, das etwaige Mängel noch bis zum Ablauf der Einreichungsfrist behoben werden können.
VI. Wahlanzeige
Parteien, die in der vorgegebenen Bekanntmachung der Niedersächsischen Landeswahlleitung nicht aufgeführt sind, können als Partei nur dann Wahlvorschläge einreichen, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl bis zum 15. Juni 2026 dem Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover, angezeigt haben (Wahlanzeige gemäß § 22 Abs. 1 NKWG) und der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft anerkannt hat. Der Wahlanzeige sind die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Landesvorstand beizufügen. Ist ein Landesvorstand nicht bestellt, so ist ein Nachweis über den satzungsgemäß bestellten Bundesvorstand beizufügen.
VII. Benennung von Wahlausschuss- und Wahlvorstandsmitgliedern
Die in der Samtgemeinde und den vorgenannten acht Mitgliedsgemeinden vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit nochmals aufgefordert bis zum 27. April 2026 Wahlberechtigte des entsprechenden Wahlgebietes als Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Samtgemeindewahlausschusses und des jeweiligen Gemeindewahlausschusses sowie Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Wahltermine 13. und 27. September 2026 vorzuschlagen. Die Vorschläge sind an die Samtgemeinde Harpstedt, Wahlleitung, Amtsfreiheit 1, 27243 Harpstedt, zu richten.
Im Bereich der Samtgemeinde Harpstedt werden 12 Allgemeine Wahlbezirke und 6 Briefwahlbezirke gebildet. Für jeden dieser Wahlbezirke ist ein eigener Wahlvorstand zu bilden.
Nach § 13 Abs. 2 und 3 des NKWG gilt zu beachten, dass Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
Harpstedt, 16.04.2026
gez. Yves Nagel
Samtgemeindewahlleiter